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Ihre Rechte auf Reisen

Endlich Urlaub! Zwei Wochen Strand, Sonne und Erholung. Doch was ist, wenn sich das Hotel als Katastrophe entpuppt? Oder Ihr Flug gestrichen wird und Sie Ihr Badeparadies erst mit mehrstündiger Verspätung erreichen? Wir klären Sie über Ihre Rechte auf Reisen auf – damit Ihr Urlaub kein Höllentrip wird.

Flug überbucht oder annulliert – Was können Sie tun?

Der Ärger beginnt bereits am Flughafen. Beim Check-in erfahren Sie, dass Ihr Flug überbucht ist. Die Vorfreude auf einen entspannten Urlaub ist erst einmal verflogen. Aber keine Panik: Nach Hause fahren müssen Sie jetzt nicht.

Bei Überbuchungen oder Ausfällen muss Ihnen die Fluggesellschaft schnellstmöglich einen Ersatzflug anbieten. Das regelt die europäische Fluggastrechte-Verordnung. Zudem steht Ihnen eine finanzielle Entschädigung zwischen 250 und 600 Euro zu. Die Höhe richtet sich nach der Länge der Flugstrecke. Erreichen Sie Ihren Zielort mit dem angebotenen Ersatzflug nur „gering“ verspätet (je nach Entfernung zwei bis vier Stunden), halbiert sich der Entschädigungsanspruch.

Ihre Rechte bei Flugverspätungen

Schon ab einer Verspätung von zwei Stunden muss Ihnen die Fluggesellschaft Mahlzeiten, Getränke, kostenlose Telefonate sowie gegebenenfalls eine Hotelübernachtung stellen. Sollte sich Ihre Ankunft am Zielort um mehr als drei Stunden verzögern, haben Sie zusätzlich Anspruch auf eine Ausgleichszahlung:

  • 250 Euro für eine Flugstrecke von bis zu 1.500 km
  • 400 Euro für eine Flugstrecke innerhalb der EU von mehr als 1.500 km, bei allen anderen Flugstrecken von einer Entfernung zwischen 1.500 und 3.500 km
  • 600 Euro für eine Flugstrecke größer als 3.500 km

Verspätet sich der Abflug um mehr als fünf Stunden, können Sie die Reise abbrechen und den Ticketpreis zurückverlangen.

Die Rechte aus der Fluggastrechte-Verordnung gelten nicht, wenn die Fluggesellschaft "außergewöhnliche Umstände" als Grund für die Verspätung oder die Annullierung anführt. Hierzu gehören z.B. politische Instabilität am Zielort, Sicherheitsrisiken oder gefährliche Wetterbedingungen. Auch der Streik des Flugpersonals kann als außergewöhnlicher Umstand herangezogen werden. Dann muss das Unternehmen allerdings Maßnahmen ergriffen haben, die Flugausfälle oder -verspätungen zu vermeiden (z.B. einen Sonderflugplan aufstellen).

Hotel entspricht nicht den Erwartungen

Mit einigen Stunden Verspätung erreichen Sie schließlich Ihr Ziel. Doch bei der Ankunft im Hotel erleben Sie den nächsten Schock: Die grandiose Badelandschaft ist ein grüner Tümpel, das geräumige Zimmer eine winzige Kammer mit Schimmel an den Wänden. Das sah im Katalog des Reiseveranstalters noch ganz anders aus.

Wenn die Gegebenheiten vor Ort stark von denen im Vorfeld versprochenen Leistungen abweichen, können Sie eine Preisminderung und gegebenenfalls Schadenersatz beim Reiseveranstalter verlangen. Informieren Sie zunächst den Reiseleiter oder die Hotelleitung, damit sie die Chance haben, die Mängel eventuell zu beseitigen. Nach Ihrer Rückkehr aus dem Urlaub sollten Sie umgehend den Reiseveranstalter kontaktieren und die Mängel melden.

Auch wenn Sie Ihren Urlaub gar nicht erst antreten können oder nach kurzem Aufenthalt abbrechen müssen, weil z. B. das Hotel nicht fertiggestellt ist oder ständiger Baulärm die Erholung unmöglich macht, haben Sie die Möglichkeit, Schadenersatzansprüche geltend zu machen.

Geht auf der Flugreise der Koffer verloren, ist der Ärger groß. Wer geht schon gerne ohne Badehose und Wechselklamotten in den Strandurlaub? Wenn Sie am Gepäckband merken, dass Ihr Koffer fehlt, sollten Sie den Verlust direkt am Lost & Found-Schalter melden. Insgesamt haben Sie nach dem Kofferverlust 21 Tage Zeit, Ansprüche bei der Fluglinie anzuzeigen. Bei einer nachträglichen Meldung müssen Sie aber möglicherweise nachweisen, dass Sie den Koffer nicht nach Verlassen des Flughafens verloren haben.

Erhalten Sie Ihr Gepäckstück nicht innerhalb weniger Stunden zurück, dürfen Sie die nötigen Hygieneartikel auf Kosten der Fluglinie kaufen. Bei einer Wartezeit von mehreren Tagen, muss das Unternehmen auch für Ersatzkleidung aufkommen. Sollte der Koffer endgültig verloren sein, haben Sie Anspruch auf eine Schadenersatzzahlung von bis zu 1.300 Euro.

Reiserücktritt: So stornieren Sie Ihren Urlaub

Bei einer Pauschalreise haben Sie jederzeit vor Reiseantritt das Recht, ohne Angabe von Gründen vom Reisevertrag mit dem Veranstalter zurückzutreten. Die Rücktrittserklärung kann dabei mündlich oder schriftlich erfolgen. Doch Vorsicht: In der Regel fallen Stornogebühren an. Ein kostenloser Reiserücktritt ist nur in Ausnahmefällen möglich, wenn etwa höhere Gewalt im Spiel ist und Ihr Leben durch die Reise akut gefährdet wäre.

In folgenden Fällen können Sie kostenfrei von Ihrem Pauschalurlaub zurücktreten:

  • „Höhere Gewalt“: Machen „unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände“ am Urlaubsort oder in dessen Umgebung den Urlaub unmöglich, können Sie die Reise ohne Gebühren stornieren. Beispiele hierfür sind Umweltkatastrophen, Terroranschläge, Krieg, politische Unruhen oder Seuchen. In vielen Fällen spricht das Auswärtige Amt dann eine Reisewarnung für das Land bzw. die Region aus, auf die Sie sich beziehen können.
  • Corona-Pandemie: Auch offizielle Reisebeschränkungen aufgrund einer Pandemie können unter Umständen als Grund für einen kostenlosen Rücktritt angegeben werden. Im März 2020 hatte das Auswärtige Amt eine weltweite Reisewarnung aufgrund der Corona-Pandemie ausgesprochen. Im Vorfeld gebuchte Pauschalreisen konnten kostenfrei storniert werden.
  • Größere Veränderung der Reise: Wenn der Reiseveranstalter wesentliche Leistungen der Reise nachträglich ändert, haben Sie gute Chancen, Ihren Pauschalreisevertrag gebührenfrei zu stornieren und Ihr Geld zurück zu erhalten. Das gilt z. B. bei einem anderen Abflug- oder Ankunftsort, der Änderung der Flugzeiten oder einer neuen Unterkunft. Auch bei einer starken Erhöhung (mehr als 8 Prozent) der ursprünglich vereinbarten Kosten greift das kostenlose Reiserücktrittsrecht.

Achtung: Das kostenlose Recht auf Reiserücktritt gilt nicht bei:

  • Flugverspätungen unter vier Stunden
  • geänderter Flugroute
  • Flug mit anderer Fluggesellschaft als vorgesehen
  • Wechsel der Unterkunft am Urlaubsort (sofern sie in allen Belangen vergleichbar ist mit der ursprünglich gebuchten)

Wenn Reisemängel den Traumurlaub erheblich beeinträchtigen, haben Sie das Recht, den Reisevertrag auch während der Reise zu kündigen. Als solche können z. B. verlorenes Gepäck während des Transports, ein schmutziges oder schlechter ausgestattetes Hotelzimmer als angegeben oder ein nicht geleisteter Hoteltransfer gelten.

Sie müssen dem Veranstalter allerdings vorher eine Frist zur Abhilfe gesetzt haben. Die Aufforderung zur Abhilfe sollten Sie in jedem Fall schriftlich verfassen, um spätere Beweise leichter erbringen zu können. Tritt keine Besserung ein oder wurde das Vertrauen in den Reiseveranstalter stark belastet, ist eine Kündigung möglich. Der Veranstalter muss dann auf seine Kosten dafür sorgen, dass Sie zurückbefördert werden.

Der Reiserechtsschutz der DEVK: weltweit abgesichert

Ob beim Ärger im Hotel oder mit dem gebuchten Mietwagen – auch fernab der Heimat kann es zu rechtlichen Auseinandersetzungen kommen. Die DEVK-Rechtsschutzversicherung sichert Sie gegen das Kostenrisiko eines Rechtsstreits im europäischen Ausland ab. Mit der weltweiten Deckung, die im Komfort- und Premium-Schutz der Privat-Rechtsschutzversicherung enthalten ist, sind Sie sogar rund um den Globus geschützt. Die Leistungen der Rechtsschutzversicherung umfassen z. B. die telefonische Beratung durch unabhängige Rechtsanwälte oder die Übernahme von Dolmetscherkosten bei Strafverfolgung im Ausland (im Premium-Schutz).

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