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Sorgerechtsverfügung: Darum sollten Sie einen Vormund für Ihr Kind benennen

Wenn die Eltern sterben, ist das für Kinder immer eine Katastrophe. Der Verlust der wichtigsten Bezugspersonen wirft zudem Fragen auf: Wo sollen die Kinder nun leben und wer kümmert sich um die Erziehung? Mit einer Sorgerechtsverfügung können Sie diese schon vor dem Ernstfall beantworten.

Sorgerechtsverfügung: Sichern Sie Ihre Kinder für den Ernstfall ab

"Wer kümmert sich um mein Kind, wenn ich tot bin?" Mit dieser Frage setzt sich niemand gerne auseinander. Und doch sollten Sie sich mit der Antwort beschäftigen. Zwar gilt grundsätzlich: Üben Mutter und Vater das Sorgerecht gemeinsam aus und stirbt einer von beiden, geht das alleinige Sorgerecht an den überlebenden Elternteil über. Das betrifft auch getrennt lebende oder geschiedene Eltern.

Schwieriger stellt sich die Situation aber dar, wenn beide Elternteile sterben. Denn entgegen einer weitverbreiteten Annahme wird das Sorgerecht für minderjährige Vollwaisen nicht automatisch an nahe Verwandte wie Großeltern, Onkel oder Tanten bzw. die Taufpaten übertragen. Vielmehr entscheidet das Familiengericht im Einzelfall, wer für das Kind die Vormundschaft übernehmen soll. Das Kind selbst hat nur ein Mitspracherecht, wenn es über 14 Jahre alt ist.

Deswegen empfiehlt es sich, für den Notfall vorzusorgen und zu regeln, wer sich im Falle des Todes oder einer schweren Erkrankung um das Kind kümmern soll.

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Wenn Eltern mitbestimmen wollen, was im Ernstfall passiert, ist das Verfassen einer Sorgerechtsverfügung unumgänglich.

Nadine Brischka

Rechtsanwältin aus Lübbenau

Das regelt die Sorgerechtsverfügung

Mit einer Sorgerechtsverfügung legen Sie fest, wer sich nach Ihrem Tod die Vormundschaft für Ihr minderjähriges Kind übernehmen soll. Prinzipiell steht Ihnen völlig frei, wen Sie hierfür bestimmen möchten. Die ausgewählte Person muss allerdings volljährig sein. Außerdem sollten Sie den potenziellen Vormund im Vorfeld informieren, damit er oder sie sich auf die Rolle vorbreiten kann.

Das Gericht muss sich allerdings nicht zwingend an die Verfügung halten. Kommt es zu dem Schluss, dass der ernannte Vormund dem Kindeswohle widerspricht, kann das Gericht auch eine andere Person als Vormund bestimmen. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn in einer älteren Sorgerechtsverfügung die Großmutter benannt wird, diese aber beim Eintritt des Notfalls gesundheitlich so stark beeinträchtigt ist, dass sie sich nicht ausreichend um das Kind kümmern kann. Deswegen sollte "eine Sorgerechtsverfügung in regelmäßigen Abständen auf ihre Aktualität hin überprüft werden", sagt Anwältin Brischka. "Krankheiten oder anderweitig veränderte Lebensumstände wie etwa ein Umzug können dazu führen, dass die ausgewählte Person sich nicht länger als Vormund eignet."

Sie können in der Sorgerechtsverfügung auch mehrere Personen als Vormund bestimmen. So ist es z. B. möglich, einen „Ersatz-Vormund“ zu ernennen: Stellt das Gericht fest, dass sich die Wunschperson der Eltern nicht eignet, rückt dieser nach. Sie können auch mehrere Personen mit unterschiedlichen Aufgaben betrauen: Ein Vormund kümmert sich um die Finanzen des Kindes und ein anderer um die Erziehung.

Sie haben auch die Möglichkeit, mit der Sorgerechtsverfügung einzelne Personen als Vormund auszuschließen.

Ein Beispiel: Sie sind geschieden und Ihnen wurde das alleinige Sorgerecht zugesprochen. Nach Ihrem Tod wird das Sorgerecht auf den überlebenden Elternteil, ihren Ex-Partner, übertragen. Da sich dieser jedoch zuvor nie um das Kind gekümmert hat, möchten Sie ihn per Sorgerechtsvollmacht als Vormund ausschließen.

"Wichtig ist es, diese Entscheidung gut zu begründen, denn auch hier gilt: Das Gericht ist nicht verpflichtet, sich an die Regelungen der Sorgerechtsvollmacht zu halten", erklärt Nadine Brischka.

Wer vom Familiengericht die Vormundschaft zugesprochen bekommen hat, ist grundsätzlich dazu verpflichtet, diese auch zu übernehmen. Wenn die gewählte Person die Vormundschaft ablehnen möchte, muss er oder sie gute Gründe angeben (beispielsweise eigene Kinder oder Lebensumstände, die die Versorgung eines Kindes nicht möglich machen). Eine Ausnahme gilt, wenn der gewünschte Vormund bereits über 60 Jahre alt ist. Fühlt er sich zu alt für die Aufgabe, darf er sie ablehnen.

Wie verfasse ich eine Sorgerechtsverfügung?

Wer eine Sorgerechtsverfügung verfassen möchte, muss strikte Formvorschriften einhalten. Ähnlich wie ein Testament muss die Verfügung persönlich und handschriftlich verfasst sein. Sie muss zudem mit vollem Namen unterschrieben und mit dem jeweiligen Datum versehen werden. "Es reicht nicht, ein Dokument am Computer zu erstellen und dieses danach einfach zu unterzeichnen: Das am PC erstellte Muster muss per Hand abgeschrieben werden", sagt Rechtsexpertin Brischka.

Für die Aufbewahrung der Sorgerechtsverfügung gibt es keine Vorschriften. Sie sollten allerdings darauf achten, dass sie im Fall der Fälle möglichst schnell gefunden wird. "Die Sorgerechtsverfügung kann beispielsweise beim Notar oder beim ernannten Vormund verwahrt werden. Auch bei einem Nachlassgericht kann man die Sorgerechtsverfügung gegen eine geringe Gebühr aufbewahren lassen", rät Nadine Brischka. Die Kosten betragen hierfür aktuell etwa 150 Euro.

In einer Sorgerechtsverfügung bestimmen Eltern, wer sich nach ihrem Tod um ihr Kind kümmern soll. In einer Sorgerechtsvollmacht werden Regelungen für den Fall getroffen, dass die Eltern oder zumindest ein Elternteil (z. B. krankheitsbedingt) nicht mehr in der Lage sind, das Sorgerecht auszuüben.

Gesetzlich definierte Vorgaben für eine Sorgerechtsvollmacht gibt es nicht. Einzige Bedingung: Die Vollmacht muss widerrufen werden können. Eine gegenteilige Klausel macht die Sorgerechtsvollmacht nichtig. Wer sicher gehen möchte, dass das Dokument rechtens ist, sollte sich an die hohen Formvorschriften halten, die an Testamente und Sorgerechtsverfügungen geknüpft sind. So ist es empfehlenswert, auch die Sorgerechtsvollmacht handschriftlich zu verfassen, sie mit dem vollständigen Namen zu unterzeichnen und das Datum hinzuzufügen. Rechtsanwältin Nadine Brischka: empfiehlt, "die Sorgerechtsverfügung und die Sorgerechtsvollmacht in einem Dokument zu kombinieren und dieses an einem geeigneten Ort aufzubewahren."